§ 17 Bgld. MSG Anzeige- und Rückerstattungspflicht

Bgld. MSG - Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz erhält, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter, ihre Sachwalterin oder ihr Sachwalter hat jede ihr oder ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie länger als eine Woche dauernde Aufenthalte im Ausland, unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Personen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, ihre Sachwalterin oder ihr Sachwalter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10% höchstens jedoch 50% gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden:

1.

der Wohnbedarf der oder des Rückerstattungspflichtigen;

2.

der Wohnbedarf der mit dem Rückerstattungspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten sowie der Wohnbedarf von mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

3.

der Lebensunterhalt der Personen gemäß Z 2.

(4) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn

1.

durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder

2.

sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder

3.

das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(5) Die in Abs. 1 genannten Personen sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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