(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung des Landes umfasst auch alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zukommen.
(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellen.
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