(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Kann danach keine Zuständigkeit ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Hilfe suchende Person tatsächlich aufhält.
(3) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß §§ 9 oder 10 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren, zuständig.
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