§ 18a Bgld. MSG Ersatz durch den Geschenknehmer

Bgld. MSG - Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards nach § 9 Abs. 2 Z 1 übersteigt.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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