(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz sind ab dem nachzuweisenden Zeitpunkt des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 zu gewähren, jedenfalls aber ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.
(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen.
(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.
(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei
1. | einmaligen Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf eindeutig gedeckt ist, | |||||||||
2. | Erhöhung, Verringerung, Kürzung und Einstellung von Leistungen nach diesem Gesetz | |||||||||
besteht nur, wenn es die Hilfe suchende Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Sachwalterin oder ihr Sachwalter innerhalb von zwei Monaten ab Leistungserbringung, in den Fällen nach Z 2 ab deren Erhöhung, Verringerung, Kürzung oder Einstellung, ausdrücklich verlangt. |
(7) Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit haben die Gemeinden mitzuwirken.
0 Kommentare zu § 15 Bgld. MSG