(1) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz können bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, eingebracht werden. Wird der Antrag bei der Gemeinde, einer anderen unzuständigen Behörde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet, und der Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
(2) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:
1. | durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist; | |||||||||
2. | für die Hilfe suchende Person | |||||||||
a) | durch ihre gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreterin oder ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter; | |||||||||
b) | durch mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder sonstige Haushaltsangehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen; | |||||||||
c) | durch ihre Sachwalterin oder ihren Sachwalter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört. |
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