§ 6 Bgld. MSG Einsatz der eigenen Mittel

Bgld. MSG - Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes ist das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

(2) Als Einkommen zählen nicht:

1.

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);

2.

Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988);

3.

Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen;

4.

Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992;

5.

nicht pauschalierte Abgeltungen durch das Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert.

(3) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe suchender Personen in dem Ausmaß in Abzug zu bringen, das erforderlich ist, um eine drohende soziale Notlage der Hilfe suchenden oder eine ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person zu verhindern, eine soziale Notlage leichter zu bewältigen oder deren dauerhafte Überwindung zu erleichtern. Das gilt insbesondere für:

1.

Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung;

2.

Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (insbesondere Selbstbehalte) oder zur Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge für die Hilfe suchende Person;

3.

Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens.

(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das ist jedenfalls anzunehmen bei:

1.

Gegenständen, die zur Fortsetzung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

2.

Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.

Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4.

Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 9 Abs. 1 Z 1;

5.

sonstigen Vermögenswerten ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen nach §§ 9 oder 10 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen nach den §§ 9 oder 10 geltend macht, und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

(6) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezugs von Leistungen nach §§ 9 oder 10 von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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