(1) Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung oder anderer sozialer Notlagen sowie zur weitest gehenden Förderung einer dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung von Personen in das Erwerbsleben wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung geschaffen.
(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen gemäß § 4 anspruchsberechtigten Personen die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.
(3) Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
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