(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden können innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 16 Bgld. MSG