§ 16 Bgld. MSG Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen Bedarfsorientierterder Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz kann ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) BerufungenBeschwerden können innerhalb von vier Wochen bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat,Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden. BerufungenBeschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Über BerufungenBeschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Unabhängigen VerwaltungssenatsLandesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2013

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen Bedarfsorientierterder Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz kann ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) BerufungenBeschwerden können innerhalb von vier Wochen bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat,Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden. BerufungenBeschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Über BerufungenBeschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Unabhängigen VerwaltungssenatsLandesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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