(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz, die aufgrund eines Rechtsanspruchs geleistet wurden, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts Ersatz zu leisten von:
1. | der Person, die diese Leistungen in Anspruch genommen haben, wenn sie nachträglich zu einem nicht durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt ist oder die Ersatzforderung nach § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde; | |||||||||
2. | den Erbinnen oder Erben dieser Person bis zur Höhe des Werts des Nachlasses, da die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass dieser Person übergeht; | |||||||||
3. | dieser Person gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und soweit die Leistungen von einer minderjährigen Person in Anspruch genommen wurden, ihren Eltern; | |||||||||
4. | sonstigen Personen, denen gegenüber die Person nach Z 1 Rechtsansprüche besitzt, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder in diesem Maße erforderlich gewesen wären. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, die aufgrund eines Unfalls oder eines vergleichbaren Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzengeld handelt. |
(2) Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und, sofern eine minderjährige Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, auch gegenüber deren Eltern, sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen im Sinne des Abs. 1 Z 4 gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
(3) Ein Anspruchsübergang nach Abs. 2 darf nicht geltend gemacht werden, wenn dies wegen des Verhaltens der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, gegenüber der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet wäre.
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