Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde
1. | auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und | |||||||||
2. | zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird. |
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