§ 14 Bgld. MSG Beurteilung von Vorfragen

Bgld. MSG - Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde

1.

auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und

2.

zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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