§ 14 Bgld. MSG Beurteilung von Vorfragen

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde

1.

auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und

2.

zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2013

Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde

1.

auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und

2.

zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.

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