Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zulassung der herstellenden Betriebe
(1)Absatz eins,Anträge auf Zulassung sind unter Beilage nachstehender Unterlagen in zweifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen:
1.Ziffer einsOrts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
2.Ziffer 2Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,
3.Ziffer 3Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(2)Absatz 2,Die Zulassung wird für jede Betriebsstätte gesondert erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.
(3)Absatz 3,Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver, BGBl. Nr. 80/1995, gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996), BGBl. Nr. 456/1996, gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001), BGBl. II Nr. 406 sowie § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver (MMP-IntervV 2008), BGBl. II Nr. 439, erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995,, gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,, gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 406 sowie Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver (MMP-IntervV 2008), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 439, erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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