Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe der AMA zu prüfen, ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den technischen Anforderungen gemäß § 17 und den Bestimmungen gemäß § 18 entsprechen.Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe der AMA zu prüfen, ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 17 und den Bestimmungen gemäß Paragraph 18, entsprechen.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen der AMA zu kontrollieren, sofern es nach Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erforderlich ist.Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen der AMA zu kontrollieren, sofern es nach Anhang römisch vier Teil römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, erforderlich ist.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 AIV 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 AIV 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 AIV 2010