Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ungeachtet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten sind die Hersteller, Einlagerer und Lagerhalter verpflichtet,Ungeachtet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten sind die Hersteller, Einlagerer und Lagerhalter verpflichtet,
1.Ziffer einsordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,
2.Ziffer 2gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über
a)Litera aden Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Getreide, Rindfleisch, Magermilch, Buttermilch, Molke, Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
b)Litera bdie hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten,
c)Litera cdie Art der Verpackung, die Kennzeichnung sowie den Auslieferungstag jeder Partie Rindfleisch, Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
3.Ziffer 3auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,
4.Ziffer 4jede Veränderung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 15 und 22 der AMA unverzüglich mitzuteilen.jede Veränderung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraphen 15, und 22 der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich eine Inventur der Hersteller, Einlagerer und Lagerhalter auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so haben die Hersteller, Einlagerer und Lagerhalter der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
(3)Absatz 3,Die Hersteller, Einlagerer und Lagerhalter sind verpflichtet, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.Die Hersteller, Einlagerer und Lagerhalter sind verpflichtet, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(4)Absatz 4,Die Hersteller, Einlagerer und Lagerhalter haben die gemäß Verordnung (EG) Nr. 884/2006 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zu führen.Die Hersteller, Einlagerer und Lagerhalter haben die gemäß Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zu führen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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