§ 21 AIV 2010 Probelagerung

AIV 2010 - Agrar-Interventionsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang IV Teil II und III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 Grad C gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang römisch vier Teil römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 Grad C gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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