§ 11 AIV 2010 Kontaminanten und unerwünschte Stoffe

AIV 2010 - Agrar-Interventionsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Art. 32 der Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. In diesem Fall ist die AMA innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich. Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Artikel 32, der Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. In diesem Fall ist die AMA innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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