Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die AMA stellt von Amts wegen jene Lagerorte fest, die die Anforderungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfüllen.Die AMA stellt von Amts wegen jene Lagerorte fest, die die Anforderungen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, erfüllen.
(2)Absatz 2,Die AMA erstellt und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Lagerorte. Jeder Lagerhalter, dessen Lager als Lagerort zugelassen ist, kann ohne Angabe von Gründen vor Beginn des jeweiligen Interventionszeitraumes die Streichung aus dem Verzeichnis der zugelassenen Lagerorte verlangen.
(3)Absatz 3,Erfüllt ein Lager nicht die Bedingungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009, so ist dies auf Antrag des Lagerhalters mittels Bescheid festzustellen.Erfüllt ein Lager nicht die Bedingungen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009,, so ist dies auf Antrag des Lagerhalters mittels Bescheid festzustellen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 AIV 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AIV 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 AIV 2010