Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle “Agrarmarkt Austria” (AMA). Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle “Agrarmarkt Austria” (AMA).
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