Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das
1.Ziffer einsim Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster
2.Ziffer 2im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie
zu bilden ist. Selbst wenn der Verkäufer bei der Feststellung der äußeren Beschaffenheiten nicht anwesend ist, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen als verbindlich.
(2)Absatz 2,Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.
(3)Absatz 3,Bei Weichweizen und Hartweizen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Abs. 3 keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von acht Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen. Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 3, keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von acht Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen. Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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