§ 14 AIV 2010 Interventionspreis und Ankaufspreis

AIV 2010 - Agrar-Interventionsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Erstattung der Transportkosten im Falle der Destination sowie die Verringerung des Ankaufspreises gemäß Art. 38 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfolgenDie Erstattung der Transportkosten im Falle der Destination sowie die Verringerung des Ankaufspreises gemäß Artikel 38, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, erfolgen
    1. 1.Ziffer einsbeim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis des Kilometeranzeigers des Gütertarifs der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft (ÖGT) ohne Nebengebühren vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
    2. 2.Ziffer 2beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
  2. (2)Absatz 2,Im Interventionspreis, Ankaufspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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