Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Hersteller ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der Absicht zu unterrichten,
1.Ziffer einsMagermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen oder
2.Ziffer 2Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten.
(2)Absatz 2,Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Abs. 1 zu gestatten, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Absatz eins, zu gestatten, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.
(3)Absatz 3,Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Anhang V Teil I Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Anhang römisch fünf Teil römisch eins Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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