§ 28 AIV 2010 Kaufpreis

AIV 2010 - Agrar-Interventionsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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