Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Magermilchpulver ist vom Verkäufer frachtfrei auf Paletten an die Laderampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lagerhausladerampe zu Lasten des Verkäufers.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang des Magermilchpulvers eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer des Magermilchpulvers zu übergeben.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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