§ 15 AIV 2010 Butter

AIV 2010 - Agrar-Interventionsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Zulassung der herstellenden Betriebe
  1. (1)Absatz eins,Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller bzw. Hersteller hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in Anhang IV Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 3 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in Anhang römisch vier Teil römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 3 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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