§ 13 AIV 2010 Mitwirkung des Lagerhalters

AIV 2010 - Agrar-Interventionsverordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Probennahme und die Beschaffenheitsfeststellung im Rahmen der Übernahme bei Destination ist durch den Lagerhalter als Beauftragten der AMA vorzunehmen. Die Aufgaben der AMA bleiben davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Der Lagerhalter hat das Feststellungsprotokoll zu erstellen und zeichnet für die Richtigkeit der Angaben. Das festgestellte Gewicht wird in jenen Fällen, in denen der Lagerhalter nicht zur Gewichtsfeststellung befugt ist, vom Beauftragten der AMA bestätigt.
  3. (3)Absatz 3,Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Weichweizen und Hartweizen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Untersuchungsauftrag ebenfalls umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 AIV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 AIV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 AIV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 AIV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 AIV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 AIV 2010
§ 14 AIV 2010