Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Probennahme und die Beschaffenheitsfeststellung im Rahmen der Übernahme bei Destination ist durch den Lagerhalter als Beauftragten der AMA vorzunehmen. Die Aufgaben der AMA bleiben davon unberührt.
(2)Absatz 2,Der Lagerhalter hat das Feststellungsprotokoll zu erstellen und zeichnet für die Richtigkeit der Angaben. Das festgestellte Gewicht wird in jenen Fällen, in denen der Lagerhalter nicht zur Gewichtsfeststellung befugt ist, vom Beauftragten der AMA bestätigt.
(3)Absatz 3,Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen.
(4)Absatz 4,Bei Weichweizen und Hartweizen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Untersuchungsauftrag ebenfalls umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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