Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Butter ist vom Verkäufer bzw. Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Laderampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausladerampe gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. Zuschlagsempfängers.
(2)Absatz 2,Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsDatum der Anlieferung,
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennnummer der Betriebsstätte,
3.Ziffer 3Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,
4.Ziffer 4Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.
(3)Absatz 3,Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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