§ 18 AIV 2010 Lieferung

AIV 2010 - Agrar-Interventionsverordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Butter ist vom Verkäufer bzw. Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Laderampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausladerampe gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. Zuschlagsempfängers.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDatum der Anlieferung,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennnummer der Betriebsstätte,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,
    4. 4.Ziffer 4Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.
  3. (3)Absatz 3,Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 AIV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 AIV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 AIV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 AIV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 AIV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 AIV 2010
§ 19 AIV 2010