Anl. 3 AIV 2010

AIV 2010 - Agrar-Interventionsverordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vorhandensein einer dem Hygienestandard entsprechenden Reinigungsanlage.Möglichkeit zur Reinigung der für die Butterproduktion erforderlichen Plattenapparate, Tanks und Rohrleitungen.Konzeption des Rahmpasteurs in der Weise, dass kein Rohrahm in den pasteurisierten Rahm übertreten kann.Keine offene Lagerung der Butter.Keine händische Ausformung und Verpackung der Butter.Vermeidung von Lufteinschlüssen bei Rahm und Butter.Ausreichende Kühllagerflächen und Kälteleistung, so dass die Butter beim Versand so gekühlt ist, dass beim Empfänger/bei der Empfängerin die Temperatur von +6° C nicht überschritten wurde.Möglichkeiten zur Feststellung der Herkunft des verarbeiteten Rahms, der Erzeugungsmenge von Butter und des täglichen Butterstands, sofern die erzeugte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle unterworfen werden soll.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 3 AIV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 3 AIV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 3 AIV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 3 AIV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 3 AIV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AIV 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 2 AIV 2010
Agrar-Interventionsverordnung 2010 (AIV 2010) Fundstelle