Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Absicherungsvorkehrungen dürfen nur dann in die Berechnung des Gesamtrisikos miteinbezogen werden, wenn sie das mit den Anlagen verbundene Risiko reduzieren oder aufheben und alle folgenden Kriterien erfüllen:
1.Ziffer einsSie müssen sich auf die gleiche Assetklasse beziehen.
2.Ziffer 2Sie müssen auch unter außergewöhnlichen Marktsituationen (Stresssituationen) wirksam und effizient sein.
3.Ziffer 3Investmentstrategien mit Gewinnerzielungsabsicht dürfen nicht als Absicherungsvorkehrungen betrachtet werden.
4.Ziffer 4Es muss eine nachprüfbare Reduzierung des Risikos auf Ebene des OGAW feststellbar sein.
5.Ziffer 5Allgemeine und spezifische Risiken, die mit derivativen Finanzinstrumenten verbunden sind, müssen neutralisiert werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von den in Abs. 1 genannten Kriterien dürfen derivative Finanzinstrumente, die nur zum Zwecke der Währungssicherung verwendet werden, bei der Berechnung des Gesamtrisikos des OGAW genettet werden. Diese Währungssicherung darf kein zusätzliches Marktrisiko oder Leverage erzeugen.Abweichend von den in Absatz eins, genannten Kriterien dürfen derivative Finanzinstrumente, die nur zum Zwecke der Währungssicherung verwendet werden, bei der Berechnung des Gesamtrisikos des OGAW genettet werden. Diese Währungssicherung darf kein zusätzliches Marktrisiko oder Leverage erzeugen.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 4. DeRiMV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 4. DeRiMV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 4. DeRiMV