Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung des Gesamtrisikos anhand des VaR-Ansatzes sind alle Positionen des OGAW zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der OGAW hat das maximale VaR-Limit unter Berücksichtigung seines Risikoprofils festzulegen.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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