§ 9 4. DeRiMV Duration-Netting bei Zinsderivaten

4. DeRiMV - 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Zinsderivate ist ein Duration-Netting nur laut Anlage 2 zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Duration-Netting darf nicht angewendet werden, wenn es zu einer falschen Beurteilung des Risikoprofils des OGAW führt. OGAW, die Duration-Netting anwenden, dürfen keine anderen Risikoquellen in ihre Zinskurvenstrategie einschließen.
  3. (3)Absatz 3,Durch die Anwendung von Duration-Netting darf kein ungerechtfertigter Leverage durch das Halten von kurzfristigen Zinsderivaten generiert werden.
  4. (4)Absatz 4,Ein OGAW, der Duration-Netting anwendet, kann weiterhin Absicherungsvorkehrungen einsetzen. Duration-Netting kann nur für Zinsderivate, die nicht von Absicherungsvorkehrungen umfasst sind, angewandt werden.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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