Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für Zinsderivate ist ein Duration-Netting nur laut Anlage 2 zulässig.
(2)Absatz 2,Duration-Netting darf nicht angewendet werden, wenn es zu einer falschen Beurteilung des Risikoprofils des OGAW führt. OGAW, die Duration-Netting anwenden, dürfen keine anderen Risikoquellen in ihre Zinskurvenstrategie einschließen.
(3)Absatz 3,Durch die Anwendung von Duration-Netting darf kein ungerechtfertigter Leverage durch das Halten von kurzfristigen Zinsderivaten generiert werden.
(4)Absatz 4,Ein OGAW, der Duration-Netting anwendet, kann weiterhin Absicherungsvorkehrungen einsetzen. Duration-Netting kann nur für Zinsderivate, die nicht von Absicherungsvorkehrungen umfasst sind, angewandt werden.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 4. DeRiMV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 4. DeRiMV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 4. DeRiMV