Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung des absoluten und relativen VaR sind folgende Parameter heranzuziehen:
1.Ziffer einsKonfidenzintervall von 99 vH;
2.Ziffer 2Haltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage);
3.Ziffer 3effektiver Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage), außer wenn eine kürzere Beobachtungsperiode durch eine bedeutende Steigerung der Preisvolatilität durch extreme Marktbedingungen begründet ist;
4.Ziffer 4vierteljährliche Datenaktualisierung, oder häufiger, wenn die Marktpreise wesentlichen Veränderungen unterliegen;
5.Ziffer 5Berechnungen mindestens auf täglicher Basis.
(2)Absatz 2,Ein von Abs. 1 Z 1 abweichendes Konfidenzintervall und eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Haltedauer kann vom OGAW herangezogen werden, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet.Ein von Absatz eins, Ziffer eins, abweichendes Konfidenzintervall und eine von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Haltedauer kann vom OGAW herangezogen werden, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet.
(3)Absatz 3,OGAW, die den absoluten VaR-Ansatz anwenden, haben bei der Anwendung anderer Berechnungsparameter gemäß Abs. 2 eine Umrechnung der 20%-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen. Diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden.OGAW, die den absoluten VaR-Ansatz anwenden, haben bei der Anwendung anderer Berechnungsparameter gemäß Absatz 2, eine Umrechnung der 20%-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen. Diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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