Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Definition und Berechnung des Gesamtrisikos
(1)Absatz eins,Ein OGAW ist ein strukturierter OGAW im Sinne dieser Verordnung, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
1.Ziffer einsDer OGAW ist passiv verwaltet und derart strukturiert, dass bei Fälligkeit eine im Voraus definierte Auszahlung stattfindet.
2.Ziffer 2Der OGAW ist formelbasiert und die im Voraus definierte Auszahlung kann in unterschiedliche Szenarien aufgeteilt werden, die von den zugrundeliegenden Vermögensgegenständen abhängig sind und verschiedene Auszahlungsvarianten darstellen.
3.Ziffer 3Der Anleger kann während der Laufzeit des OGAW jederzeit nur einem Auszahlungsprofil ausgesetzt sein.
4.Ziffer 4Bei der Anwendung des Commitment-Ansatzes zur Berechnung des Gesamtrisikos hinsichtlich der unterschiedlichen Szenarien sind insbesondere die Voraussetzungen des 2. Hauptstücks dieser Verordnung zu erfüllen.
5.Ziffer 5Die Laufzeit des OGAW ist auf maximal neun Jahre begrenzt.
6.Ziffer 6Der OGAW darf nach der Erstzeichnungsperiode keine weiteren Zeichnungen annehmen.
7.Ziffer 7Der maximale Verlust bei Wechsel des Auszahlungsprofils ist auf 100 vH des Erstausgabepreises begrenzt.
8.Ziffer 8Die Auswirkungen der Wertentwicklung eines einzelnen Basiswerts auf das Auszahlungsprofil – im Falle eines Wechsels des Szenarios des OGAW – müssen die Diversifikations-Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 InvFG 2011 erfüllen.Die Auswirkungen der Wertentwicklung eines einzelnen Basiswerts auf das Auszahlungsprofil – im Falle eines Wechsels des Szenarios des OGAW – müssen die Diversifikations-Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, InvFG 2011 erfüllen.
(2)Absatz 2,Ein strukturierter OGAW kann das Gesamtrisiko unter Anwendung des Commitment-Ansatzes wie folgt berechnen:
1.Ziffer einsDie formelbasierte Investmentstrategie wird für jedes im Voraus definierte Auszahlungsprofil auf unterschiedliche Szenarien aufgeteilt.
2.Ziffer 2Das in jedem Szenario enthaltene Derivat muss bewertet werden, um festzustellen, ob es von der Berechnung des Gesamtrisikos gemäß § 5 oder § 6 erfasst wird.Das in jedem Szenario enthaltene Derivat muss bewertet werden, um festzustellen, ob es von der Berechnung des Gesamtrisikos gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 6, erfasst wird.
3.Ziffer 3Der OGAW berechnet das Gesamtrisiko der verschiedenen Szenarien, um zu überprüfen, ob die 100%-Grenze des Nettovermögens eingehalten wird.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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