Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Meldung ist im Extensible Markup Language (XML) – Format im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Verwaltungsgesellschaft hat in einer XML-Datei zu erfolgen. Die Meldung ist anhand der XML Schema Definition (XSD) – Vorgaben der FMA zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die Meldung umfasst folgende Daten:
1.Ziffer einsName der Verwaltungsgesellschaft;
2.Ziffer 2Bankleitzahl der Verwaltungsgesellschaft;
3.Ziffer 3FMA-Code des Investmentfonds, maximal 30 Zeichen, alphanumerisch;
4.Ziffer 4International Securities Identification Number (ISIN) des Investmentfonds, maximal zwölf Zeichen, alphanumerisch;
5.Ziffer 5Name des Investmentfonds, maximal 100 Zeichen, alphanumerisch;
6.Ziffer 6Risikoangabe in Prozent, maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
7.Ziffer 7Maximale Risikoangabe der Berichtsperiode in Prozent, maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
8.Ziffer 8Angabe der Berechnungsmethode des Gesamtrisikos, zulässige Werte: „Comm“ bei Anwendung des Commitment-Ansatzes, „aVaR“ bei Anwendung des absoluten Value at Risk (VaR)-Ansatzes oder „rVaR“ bei Anwendung des relativen VaR-Ansatzes;
9.Ziffer 9Besondere Grenzen des Gesamtrisikos laut Fondsbestimmungen (Maximales Gesamtrisiko derivativer Instrumente (Commitment-Ansatz) oder maximal zuordenbarer Risikobetrag (VaR-Ansatz) laut Fondsbestimmungen), maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2016,)
In Kraft seit 01.10.2016 bis 31.12.9999
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