§ 7 4. DeRiMV

4. DeRiMV - 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Bei der Berechnung des Gesamtrisikos unter Anwendung des Commitment-Ansatzes können Netting- und Absicherungsvorkehrungen berücksichtigt werden, um das Gesamtrisiko zu reduzieren.
  2. (2)Absatz 2,Nettingvorkehrungen sind Kombinationen von Transaktionen mit Derivaten desselben Basiswertes oder von Transaktionen mit einem Derivat und dem seinen Basiswert bildenden Wertpapier, unabhängig von den Fälligkeiten, wobei die Transaktionen mit dem einzigen Ziel abgeschlossen werden, die mit den ursprünglich erworbenen Finanzinstrumenten verbundenen Risiken zu beseitigen.
  3. (3)Absatz 3,Absicherungsvorkehrungen sind Kombinationen von Transaktionen mit Derivaten oder Wertpapieren, die sich nicht notwendigerweise auf denselben Basiswert beziehen müssen und mit dem alleinigen Ziel abgeschlossen werden, die mit den ursprünglich erworbenen Derivaten oder Wertpapieren verbundenen Risiken aufzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn der OGAW eine konservative statt einer genauen Berechnung des Commitment eines jeden Derivats wählt, dürfen Absicherungs- und Nettingvorkehrungen für die Reduzierung des Commitment für den Fall nicht berücksichtigt werden, dass ihre Berücksichtigung zu einer zu niedrigen Ermittlung des Gesamtrisikos führen würde.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 4. DeRiMV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 4. DeRiMV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 4. DeRiMV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 4. DeRiMV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 4. DeRiMV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 4. DeRiMV
§ 8 4. DeRiMV