Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Berechnung des Gesamtrisikos kann der OGAW den relativen oder den absoluten VaR-Ansatz anwenden. Bei der Beurteilung des Gesamtrisikos anhand des relativen oder des absoluten VaR-Ansatzes hat der OGAW die festgelegten quantitativen und qualitativen Mindesterfordernisse dieser Verordnung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Der OGAW ist dafür verantwortlich, den seinem Risikoprofil und seiner Investmentstrategie entsprechenden VaR-Ansatz zu wählen.
(3)Absatz 3,Der OGAW muss jederzeit nachweisen können, dass der von ihm gewählte VaR-Ansatz seinem Risikoprofil und seiner Investmentstrategie angemessen ist, und hat darüber eine umfassende Dokumentation zu führen.
(4)Absatz 4,Bei der Entscheidung, welcher VaR-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos herangezogen wird, muss konsistent vorgegangen werden.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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