Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Risikomanagement-Funktion
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 InvFG 2011 ist die Risikomanagement-Funktion verantwortlich für:Nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz 3, InvFG 2011 ist die Risikomanagement-Funktion verantwortlich für:
1.Ziffer einsEntwicklung, Prüfung und Anwendung des VaR-Ansatzes auf täglicher Basis;
2.Ziffer 2Überwachung des Prozesses der Wertermittlung und Zusammensetzung des Referenzportfolios, wenn der OGAW einen relativen VaR-Ansatz verwendet;
3.Ziffer 3Sicherstellung, dass der VaR-Ansatz laufend dem Portfolio des OGAW angepasst wird;
4.Ziffer 4laufende Validierung des VaR-Ansatzes;
5.Ziffer 5Einführung und Implementierung von Dokumentationsprozessen hinsichtlich der VaR-Limits und der entsprechenden Risikoprofile für jeden einzelnen OGAW; diese sind durch die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat zu genehmigen;
6.Ziffer 6Monitoring und Kontrolle der VaR-Limits;
7.Ziffer 7regelmäßiges Monitoring des Leverage;
8.Ziffer 8regelmäßiges Berichtswesen hinsichtlich des Werts des VaR (einschließlich der Stresstest- und Back-Testing-Ergebnisse) an die Geschäftsleitung.
(2)Absatz 2,Der VaR-Ansatz und die dadurch erzielten Ergebnisse haben einen integralen Bestandteil des täglichen Risikomanagements darzustellen. Zusätzlich müssen die Ergebnisse in den Anlageprozess des Fondsmanagements integriert werden, um das Risikoprofil des OGAW unter Kontrolle und im Einklang mit der Investmentstrategie zu halten.
(3)Absatz 3,Nach der Entwicklung des VaR-Ansatzes ist dieser durch einen unabhängigen Dritten hinsichtlich seines Aufbaus und seiner Funktionalität einer Prüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass alle materiellen Risiken umfasst sind. Die Prüfung hat auch im Anschluss an jede bedeutende Änderung des VaR-Ansatzes durchgeführt zu werden. Eine bedeutende Änderung kann die Veranlagung in ein neues Finanzinstrument, die Verbesserung des VaR-Ansatzes aufgrund von Back-Testing-Ergebnissen oder die Entscheidung, bestimmte Aspekte des VaR-Ansatzes in einer signifikanten Weise zu verändern, sein.
(4)Absatz 4,Die Risikomanagement-Funktion hat eine laufende Validierung des VaR-Ansatzes durchzuführen, um die Genauigkeit der Kalibrierung des VaR-Ansatzes zu gewährleisten. Diese Überprüfung ist zu dokumentieren und – wenn notwendig – ist der VaR-Ansatz entsprechend anzupassen.
(5)Absatz 5,Eine adäquate Dokumentation im Sinne des § 87 Abs. 2 InvFG 2011 für den VaR-Ansatz umfasst zumindest:Eine adäquate Dokumentation im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, InvFG 2011 für den VaR-Ansatz umfasst zumindest:
1.Ziffer einsDie durch den Ansatz abgedeckten Risiken,
2.Ziffer 2die Methodik des Ansatzes,
3.Ziffer 3die mathematischen Annahmen und Grundlagen,
4.Ziffer 4die verwendeten Daten,
5.Ziffer 5die Vollständigkeit und Genauigkeit der Risikobewertung,
6.Ziffer 6die Methoden zur Validierung des Ansatzes,
7.Ziffer 7die Back-Testing-Prozesse,
8.Ziffer 8die Stresstestprozesse,
9.Ziffer 9den Geltungsbereich des Ansatzes und
10.Ziffer 10die operative Durchführung.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 4. DeRiMV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 4. DeRiMV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 4. DeRiMV