Hinsichtlich der Entwicklung, Ausgestaltung und Anwendung angemessener Stresstestverfahren, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können, ist § 6 der Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV, BGBl. II Nr. 101/2013 in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich. Hinsichtlich der Entwicklung, Ausgestaltung und Anwendung angemessener Stresstestverfahren, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können, ist Paragraph 6, der Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich.
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