Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest quartalsweise zu erstatten. Der Geschäftsleitung sind die Berichte gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 sowie die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest monatsweise, anlassbezogen unverzüglich zu erstatten.Die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest quartalsweise zu erstatten. Der Geschäftsleitung sind die Berichte gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, InvFG 2011 sowie die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest monatsweise, anlassbezogen unverzüglich zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest einmal jährlich zu übermitteln. Der Geschäftsleitung sind die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest einmal jährlich zu übermitteln.Die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest einmal jährlich zu übermitteln. Der Geschäftsleitung sind die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest einmal jährlich zu übermitteln.
In Kraft seit 01.10.2016 bis 31.12.9999
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