§ 36 4. DeRiMV Inkrafttreten und Außerkrafttreten

4. DeRiMV - 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Eine Meldung im Sinne dieser Verordnung ist erstmals mit Stichtag 31. Dezember 2011 zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung), BGBl. II Nr. 169/2008, tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 28, § 28a und § 28b samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung OTC-Derivatgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 28a hingegen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 11 samt Überschriften tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.Paragraph 28,, Paragraph 28 a und Paragraph 28 b, samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2013, treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung OTC-Derivatgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt Paragraph 28 a, hingegen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Paragraph 11, samt Überschriften tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2a samt Überschrift und § 27 Z 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2a ist erstmals auf Meldungen zum 31. März 2014 anzuwenden.Paragraph 2 a, samt Überschrift und Paragraph 27, Ziffer 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 2 a, ist erstmals auf Meldungen zum 31. März 2014 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Art der elektronischen Übermittlung der Meldung von Derivaten (Derivate-Meldesystemverordnung 2011 – DMV 2011), BGBl. II Nr. 267/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Art der elektronischen Übermittlung der Meldung von Derivaten (Derivate-Meldesystemverordnung 2011 – DMV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2011,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Der Titel, § 2a Abs. 2, § 16 Abs. 1 Z 3 und § 35 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2016 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft. § 2a Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 3 sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden. § 2a Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.Der Titel, Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 35, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2016, treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft. Paragraph 2 a, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden. Paragraph 2 a, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.
In Kraft seit 27.11.2019 bis 31.12.9999
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