Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 subsumiert werden, wenn dieser die in § 30 Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welche der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (Backfilling).Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011 subsumiert werden, wenn dieser die in Paragraph 30, Absatz eins bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welche der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (Backfilling).
(2)Absatz 2,Handelt es sich bei einem Basiswert um einen Hedgefondsindex, so ist eine Due-Diligence-Prüfung vorzunehmen, welche sich auch auf die Qualität des Index zu erstrecken hat. Die Bewertung ist schriftlich festzuhalten. Bei der Beurteilung der Indexqualität sind zumindest der Umfang der Indexmethode, die Verfügbarkeit von Informationen über den Index und die Behandlung der Indexkomponenten miteinzubeziehen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung des Umfangs der Indexmethode gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:Bei der Beurteilung des Umfangs der Indexmethode gemäß Absatz 2, sind folgende Kriterien zu beachten:
1.Ziffer einsob die Indexmethode Begriffsdefinitionen wie Gewichtung und Klassifizierung der Komponenten und Behandlung nicht mehr bestehender Komponenten beinhaltet sowie
2.Ziffer 2ob der Index eine adäquate Benchmark für die Art der Hedgefonds, auf welche er sich bezieht, darstellt.
(4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von Informationen gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von Informationen gemäß Absatz 2, sind folgende Kriterien zu beachten:
1.Ziffer einsob eine klare Beschreibung dessen zur Verfügung steht, was der Index darzustellen versucht;
2.Ziffer 2ob der Index einer unabhängigen Prüfung unterzogen wird und in welchem Umfang diese stattfindet;
3.Ziffer 3in welcher Häufigkeit der Index veröffentlicht wird und ob dieser Umstand die Bewertung des Fondsvermögens beeinträchtigt.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Behandlung der Indexkomponenten gemäß Abs. 2 durch den Indexanbieter sind zumindest folgende Kriterien zu beachten:Bei der Beurteilung der Behandlung der Indexkomponenten gemäß Absatz 2, durch den Indexanbieter sind zumindest folgende Kriterien zu beachten:
1.Ziffer einsVerfahren, welches der Indexanbieter bei der Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung im Hinblick auf die bei der Berechnung des Nettoinventarwertes der Indexkomponenten angewandte Methode anwendet;
2.Ziffer 2in welchem Umfang Informationen zu den Indexkomponenten und deren Nettoinventarwerte zur Verfügung stehen, einschließlich der Information, ob die Indexkomponenten investierbar sind;
3.Ziffer 3ob die Zahl der Indexkomponenten eine hinreichende Diversifikation sicherstellt.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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