Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,OGAW, die zur Berechnung des Gesamtrisikos den VaR-Ansatz anwenden, haben den Leverage laufend zu überwachen.
(2)Absatz 2,Ein OGAW hat sein VaR- und Stresstest-System unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der verfolgten Investmentstrategie im angemessenen Rahmen durch weitere Risikomessmethoden zu ergänzen.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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