§ 28 4. DeRiMV Absicherung der Gegenpartei

4. DeRiMV - 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sicherheiten, die auf das Gesamtrisiko der Gegenpartei anrechenbar sind, müssen folgende Kriterien stets erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsJede nicht aus Barmitteln oder Sichteinlagen bestehende Sicherheit hat hoch liquide zu einem transparenten Preis zu sein und hat auf einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt zu werden;
    2. 2.Ziffer 2Die quantitativen Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten im Sinne des § 78 InvFG 2011 sind einzuhalten;Die quantitativen Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten im Sinne des Paragraph 78, InvFG 2011 sind einzuhalten;
    3. 3.Ziffer 3Der Wert der Sicherheiten muss zumindest börsentäglich berechnet werden;
    4. 4.Ziffer 4Im Falle starker Volatilität des Wertes der Sicherheit ist diese nur dann zulässig, wenn geeignete konservative Bewertungsabschläge (Haircuts) zur Anwendung kommen;
    5. 5.Ziffer 5Der Emittent der Sicherheit weist eine hohe Bonität auf;
    6. 6.Ziffer 6Die Sicherheit ist nicht von der Gegenpartei oder von einem zum Konzern der Gegenpartei gehörenden Unternehmen ausgestellt, emittiert oder garantiert und weist keine hohe Korrelation mit der Entwicklung der Gegenpartei auf;
    7. 7.Ziffer 7Die erhaltenen Sicherheiten sind ausreichend in Bezug auf Staaten, Märkte sowie Emittenten gestreut. Das gegenüber einem einzigen Emittenten bestehende Gesamtrisiko darf hierbei 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds nicht übersteigen. Im Falle von Sicherheiten aus mehreren Wertpapierleihgeschäften, OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, welche demselben Emittenten, Aussteller oder Garantiegeber zuzurechnen sind, ist das Gesamtrisiko gegenüber diesem Emittenten für die Berechnung der Gesamtrisikogrenze zusammenzurechnen;
    8. 8.Ziffer 8Das mit der Verwaltung der Sicherheiten verbundene Risiko, wie insbesondere das operationelle oder rechtliche Risiko, wird durch das für den Kapitalanlagefonds angewendete Risikomanagement ermittelt, gesteuert und gemindert;
    9. 9.Ziffer 9Jegliche Art der Stundung der Hinterlegung ist unzulässig;
    10. 10.Ziffer 10Sicherheiten, mit Ausnahme von Sichteinlagen, dürfen nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet werden.
  2. (2)Absatz 2,Sofern das Eigentum an den übertragenen Sicherheiten auf die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds übergegangen ist, sind die erhaltenen Sicherheiten von der Depotbank des Kapitalanlagefonds zu verwahren. Anderenfalls ist eine Verwahrung durch einen Dritten zulässig, sofern dieser einer Aufsicht unterliegt, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Unionsrecht gleichwertig ist, und kein konzernangehöriges Unternehmen der Gegenpartei oder eine relevante Person in Bezug auf die Gegenpartei ist. Im Falle der Verwahrung von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist sicherzustellen, dass die Anlagegrenze des § 74 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011 jederzeit eingehalten wird.Sofern das Eigentum an den übertragenen Sicherheiten auf die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds übergegangen ist, sind die erhaltenen Sicherheiten von der Depotbank des Kapitalanlagefonds zu verwahren. Anderenfalls ist eine Verwahrung durch einen Dritten zulässig, sofern dieser einer Aufsicht unterliegt, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Unionsrecht gleichwertig ist, und kein konzernangehöriges Unternehmen der Gegenpartei oder eine relevante Person in Bezug auf die Gegenpartei ist. Im Falle der Verwahrung von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist sicherzustellen, dass die Anlagegrenze des Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz InvFG 2011 jederzeit eingehalten wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie entgegengenommene Sicherheiten unverzüglich ohne Bezugnahme oder Zustimmung der Gegenpartei verwerten kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Verwaltungsgesellschaft hat für den Kapitalanlagefonds über eine Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) für jede als Sicherheit erhaltene Vermögensart zu verfügen und die Eigenschaften der Vermögenswerte, wie insbesondere die Kreditwürdigkeit sowie die Preisvolatilität der jeweiligen Vermögensgegenstände, sowie die Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß § 28b zu berücksichtigen. Die Bewertungsabschlagspolitik ist zu dokumentieren und hat hinsichtlich der jeweiligen Arten der Vermögensgegenstände jede Entscheidung, einen Bewertungsabschlag anzuwenden oder davon Abstand zu nehmen, nachvollziehbar zu machen.Die Verwaltungsgesellschaft hat für den Kapitalanlagefonds über eine Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) für jede als Sicherheit erhaltene Vermögensart zu verfügen und die Eigenschaften der Vermögenswerte, wie insbesondere die Kreditwürdigkeit sowie die Preisvolatilität der jeweiligen Vermögensgegenstände, sowie die Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Paragraph 28 b, zu berücksichtigen. Die Bewertungsabschlagspolitik ist zu dokumentieren und hat hinsichtlich der jeweiligen Arten der Vermögensgegenstände jede Entscheidung, einen Bewertungsabschlag anzuwenden oder davon Abstand zu nehmen, nachvollziehbar zu machen.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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