Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Auswahl des passenden VaR-Ansatzes bleibt in der Verantwortung des OGAW. Bei der Auswahl des Ansatzes hat der OGAW sicherzustellen, dass der Ansatz hinsichtlich der verfolgten Investmentstrategie und der Komplexität der verwendeten Finanzinstrumente adäquat ist.
(2)Absatz 2,Der VaR-Ansatz hat Vollständigkeit zu gewährleisten und die Risiken mit einer hohen Genauigkeit zu bewerten. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsAlle Positionen des OGAW-Portfolios sind in die VaR-Berechnung einzuschließen.
2.Ziffer 2Der Ansatz hat alle wesentlichen Marktrisiken der im Portfolio enthaltenen Wertpapierpositionen und insbesondere die speziellen Risiken der Derivate abzudecken. Die Wesentlichkeit der Risiken bestimmt sich nach ihrem Einfluss auf die Wertschwankungen des Portfolios.
3.Ziffer 3Die quantitativen Modelle, die im Rahmen des VaR-Ansatzes verwendet werden, haben für ein hohes Niveau an Genauigkeit insbesondere hinsichtlich der Preisberechnungsmodelle, Volatilitätsschätzungen und Korrelationen zu sorgen.
4.Ziffer 4Die Verwaltungsgesellschaft hat Konsistenz, Aktualität und Zuverlässigkeit aller im Rahmen des VaR-Ansatzes verwendeten Daten zu gewährleisten.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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