Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der absolute VaR-Ansatz beschränkt den maximalen VaR, den ein OGAW im Vergleich zum Nettoinventarwert aufweisen darf. Der absolute VaR eines OGAW darf nicht höher als 20 vH seines Nettoinventarwerts sein.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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