Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Meldepflicht
(1)Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wird ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011 (OGAW) innerhalb einer Berichtsperiode aufgelöst, gilt er als ein von der Verwaltungsgesellschaft in dieser Berichtsperiode verwalteter OGAW gemäß § 2. Als Daten zu dem für die Berichtsperiode relevanten Stichtag gemäß Abs. 1 gelten seine Daten zum Zeitpunkt der Auflösung.Wird ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011 (OGAW) innerhalb einer Berichtsperiode aufgelöst, gilt er als ein von der Verwaltungsgesellschaft in dieser Berichtsperiode verwalteter OGAW gemäß Paragraph 2, Als Daten zu dem für die Berichtsperiode relevanten Stichtag gemäß Absatz eins, gelten seine Daten zum Zeitpunkt der Auflösung.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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