§ 6 4. DeRiMV Ausnahme bei bestimmten in Kombination gehaltenen Derivaten

4. DeRiMV - 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ein Derivat ist bei der Berechnung des Commitment weiters nicht zu berücksichtigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsDas kombinierte Halten von einem Derivat sowie von Geld oder risikolosen geldäquivalenten Finanzinstrumenten entspricht der Kassa-Position des dem Derivat zu Grunde liegenden Finanzinstruments.
  2. 2.Ziffer 2Das Derivat erzeugt kein zusätzliches Gesamtrisiko, Leverage oder Marktrisiko.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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