§ 2a 4. DeRiMV Meldeformat

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Meldung ist im Extensible Markup Language (XML) – Format im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Verwaltungsgesellschaft hat in einer XML-Datei zu erfolgen. Die Meldung ist anhand der XML Schema Definition (XSD) – Vorgaben der FMA zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldung umfasst folgende Daten:
    1. 1.Ziffer einsName der Verwaltungsgesellschaft;
    2. 2.Ziffer 2Bankleitzahl der Verwaltungsgesellschaft;
    3. 3.Ziffer 3FMA-Code des Investmentfonds, maximal 30 Zeichen, alphanumerisch;
    4. 34.Ziffer 34International Securities Identification Number (ISIN) des Investmentfonds, maximal 12zwölf Zeichen, alphanumerisch;
    5. 45.Ziffer 45Name des Investmentfonds, maximal 100 Zeichen, alphanumerisch;
    6. 56.Ziffer 56Risikoangabe in Prozent, maximal 3drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
    7. 67.Ziffer 67Maximale Risikoangabe der Berichtsperiode in Prozent, maximal 3drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
    8. 7.Ziffer 7Anwendung des relativen Value at Risk (VaR)-Ansatzes, eine Stelle, „J“/„j“ oder „N“/„n“;
    9. 8.Ziffer 8Anwendung des absoluten VaR-Ansatzes, eine Stelle, „J“/„j“ oder „N“/„n“;
    10. 8.Ziffer 8Angabe der Berechnungsmethode des Gesamtrisikos, zulässige Werte: „Comm“ bei Anwendung des Commitment-Ansatzes, „aVaR“ bei Anwendung des absoluten Value at Risk (VaR)-Ansatzes oder „rVaR“ bei Anwendung des relativen VaR-Ansatzes;
    11. 9.Ziffer 9Besondere AnlagegrenzenGrenzen des Gesamtrisikos laut Fondsbestimmungen (Maximales Gesamtrisiko derivativer Instrumente (Commitment Approach-Ansatz) oder maximal zuordenbarer Risikobetrag (VaR-Ansatz) laut Fondsbestimmungen), maximal 300drei Stellen und zwei Nachkommastellen, alphanumerisch;numerisch.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2016,)

  3. (3)Absatz 3,Im Falle von Leermeldungen sind ISIN, Name des Investmentfonds und Risikoangabe zu übermitteln.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz eins,Die Meldung ist im Extensible Markup Language (XML) – Format im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Verwaltungsgesellschaft hat in einer XML-Datei zu erfolgen. Die Meldung ist anhand der XML Schema Definition (XSD) – Vorgaben der FMA zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldung umfasst folgende Daten:
    1. 1.Ziffer einsName der Verwaltungsgesellschaft;
    2. 2.Ziffer 2Bankleitzahl der Verwaltungsgesellschaft;
    3. 3.Ziffer 3FMA-Code des Investmentfonds, maximal 30 Zeichen, alphanumerisch;
    4. 34.Ziffer 34International Securities Identification Number (ISIN) des Investmentfonds, maximal 12zwölf Zeichen, alphanumerisch;
    5. 45.Ziffer 45Name des Investmentfonds, maximal 100 Zeichen, alphanumerisch;
    6. 56.Ziffer 56Risikoangabe in Prozent, maximal 3drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
    7. 67.Ziffer 67Maximale Risikoangabe der Berichtsperiode in Prozent, maximal 3drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
    8. 7.Ziffer 7Anwendung des relativen Value at Risk (VaR)-Ansatzes, eine Stelle, „J“/„j“ oder „N“/„n“;
    9. 8.Ziffer 8Anwendung des absoluten VaR-Ansatzes, eine Stelle, „J“/„j“ oder „N“/„n“;
    10. 8.Ziffer 8Angabe der Berechnungsmethode des Gesamtrisikos, zulässige Werte: „Comm“ bei Anwendung des Commitment-Ansatzes, „aVaR“ bei Anwendung des absoluten Value at Risk (VaR)-Ansatzes oder „rVaR“ bei Anwendung des relativen VaR-Ansatzes;
    11. 9.Ziffer 9Besondere AnlagegrenzenGrenzen des Gesamtrisikos laut Fondsbestimmungen (Maximales Gesamtrisiko derivativer Instrumente (Commitment Approach-Ansatz) oder maximal zuordenbarer Risikobetrag (VaR-Ansatz) laut Fondsbestimmungen), maximal 300drei Stellen und zwei Nachkommastellen, alphanumerisch;numerisch.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2016,)

  3. (3)Absatz 3,Im Falle von Leermeldungen sind ISIN, Name des Investmentfonds und Risikoangabe zu übermitteln.

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