Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes: Mit Bescheid der Zivildienst-Serviceagentur vom 26. November 2007 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophendienst des ÖRK Landesverband NÖ" in Tulln zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008 zugewiesen. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. Mai 2008 wies der Bundesminister für Inneres einen m... mehr lesen...
Der am 24. April 1978 geborene zivildienstpflichtige Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 13. November 1996 den Aufschub des Zivildienstes. Diesem Antrag war eine Inskriptionsbestätigung der Technischen Universität Graz für die Studienrichtung Telematik betreffend das Wintersemester 1996/97 angeschlossen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1996 wurde auf Grund dieses Antrages gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG der Antritt des ordentliche... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
Rechtssatz: In den betreffenden Studienvereinbarungen für Fachhochschul-Studiengänge am Technikum Joanneum ist eine Unterbrechung des Studiums aus wichtigen Gründen vorgesehen. Der Studierende hat den Unterbrechungsgrund, worunter auch unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse fallen, dem Erhalter ehestmöglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Zweif... mehr lesen...
Der (im Jahr 1975 geborene) Beschwerdeführer ist zivildienstpflichtig. Mit Schreiben vom 16. Juni 1994 beantragte er den Aufschub des Zivildienstes bis zum Schulabschluss (an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Innsbruck) im Juli 1995. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1994 wurde daraufhin gemäß § 14 Z. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG (in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1994) der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis ... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/11/0115 E 17. November 1998 RS 2
(hier ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auc... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: VwRallg;ZDG 1986 §10 Abs3;ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/11/0129 E 17. November 1998 VwSlg 15022 A/1998 RS 2 Stammrechtssatz Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. ... mehr lesen...
Bei der im Jänner 1999 durchgeführten Stellung des (im Jahr 1979 geborenen) Beschwerdeführers wurde seine Tauglichkeit festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er Schüler. Auf Grund seiner Zivildiensterklärung vom 28. Dezember 1998 ist er zivildienstpflichtig. Mit einer am 12. Juli 1999 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, weil er eine Zusatzprüfung zu seiner Reifeprüfung im Prü... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/11/0115 E 17. November 1998 RS 2
(hier ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auc... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: VwRallg;ZDG 1986 §10 Abs3;ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/11/0129 E 17. November 1998 VwSlg 15022 A/1998 RS 2 Stammrechtssatz Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. ... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
Rechtssatz: Bringt der Zivildienstpflichtige vor, dass es für "den Zivildienst" zweckmäßig wäre, wenn er "Akademiker, insbesonders Arzt ist", macht er damit keine Umstände geltend, die im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 ZDG zu berücksichtigen wären. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001110008.... mehr lesen...
Bei der im September 1999 durchgeführten Stellung des (im Jahr 1980 geborenen) Beschwerdeführers wurde seine Tauglichkeit festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er Schüler einer allgemein bildenden höheren Schule. Auf Grund seiner Zivildiensterklärung vom 17. November 1999 ist er zivildienstpflichtig. Seit Herbst 2000 besucht der Beschwerdeführer die Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark. Mit Schreiben vom 5. November 2000 beantragte er den Aufschub des Antrittes de... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich Folgendes: Bei der im April 2000 durchgeführten Stellung des (im Jahr 1982 geborenen) Beschwerdeführers wurde seine Tauglichkeit festgestellt. Im Juni 2000 schloss er die von ihm besuchte allgemein bildende höhere Schule mit der Reifeprüfung ab. Seit September 2000 ist der Beschwerdeführer an der Universität Graz in der Studienrichtung Medizin inskribiert. Auf Grund der Zivildiensterklärung des Beschwer... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
Rechtssatz: Bringt der Zivildienstpflichtige vor, es bereite ihm vor allem Sorge, dass er nach der Ableistung des Zivildienstes sich "sicher vom Studentendasein relativ weit entfernt" habe, weil er sich ein Jahr lang mit anderen Problemen habe beschäftigen müssen, zeigt er keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs 2 ZDG auf, weil dieses Problem m... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: VwRallg;ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/11/0129 E 17. November 1998 VwSlg 15022 A/1998 RS 2
(hier: im Hinblick darauf, dass die Verzögerung des Studiums um
die Dauer der Zivildienstleistung keineswegs eine außerordentliche
Härte darstellt, kann dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß der
Zivildienstpflichtige während der Zivildienstleistung das... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
Rechtssatz: Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs 2 ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beid... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/11/0115 E 17. November 1998 RS 2
(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde... mehr lesen...
Der im Jahr 1982 geborene Beschwerdeführer schloss im Sommer 2000 die Handelsschule W. mit Erfolg ab. Am 4. August 2000 wurde seine Tauglichkeit festgestellt. Seit September 2000 besucht er als ordentlicher Schüler den Aufbaulehrgang der Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie T. Es handelt sich dabei um einen dreijährigen Lehrgang, der mit Matura abgeschlossen wird. Am 29. September 2000 gab der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung ab. ... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2;ZDG 1986 §7 Abs2;
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer hat, ohne zugewiesen zu sein, mit dem Besuch des Aufbaulehrganges ab September 2000 eine weiterführende Ausbildung begonnen. Seinem Antrag kann nach § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Verlust eines ganzen we... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 12. November 1997 schob der Bundesminister für Inneres über Antrag des (am 23. Oktober 1978 geborenen) Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt Schüler einer berufsbildenden höheren Schule war, gemäß § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) den Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 15. August 1998 auf. Mit undatiertem, beim Bundesminister für Inneres am 13. August 1998 eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seinen Antritt zur Le... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 15. November 1998, eingelangt beim Militärkommando Wien am 10. Dezember 1998, ersuchte der Beschwerdeführer, seinen Einberufungsbefehl "zurückzustellen". Er arbeite "seit Juli d.J." in einem Biologie-Labor (bis September 1999) und wolle anschließend ein Doktorat an einer amerikanischen Universität machen (Dauer 4 bis 5 Jahre). In den nächsten 6 bis 7 Jahren werde er sich daher nicht längerfristig in Österreich aufhalten. Als seine Eltern nach Wien übersiedelten, habe... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/11/0183 E 17. Dezember 1998 RS 2 Stammrechtssatz Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbun... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: WehrG 1990 §36a Abs3 Z1 idF 1996/788;ZDG 1986 §14 Abs1 idF 1996/788;ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
Rechtssatz: § 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 kann nur dahin verstanden werden, dass ein Aufschub nach dieser Gesetzesstelle nur bis zum Abschluss jener Ausbildung möglich ist, die in dem im Gesetz beschriebenen Zeitpunkt bereits begonnen worden ist. Dieses Ergebnis wi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1976 geborenen Beschwerdeführers vom 8. September 1999 auf Bewilligung des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes "gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF" abgewiesen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Besche... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: WehrG 1990 §36a Abs3 idF 1996/788;ZDG 1986 §14 Abs1 idF 1996/788;ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;ZDG 1986 §76 Abs1 idF 1996/788;
Rechtssatz: Der hier in Betracht kommende maßgebliche Zeitpunkt nach § 36a Abs 3 WehrG 1990 in der Fassung des Art III Z 3 der ZDG-Novelle 1996 ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglic... mehr lesen...
Der im Jahr 1981 geborene Beschwerdeführer wurde am 23. April 1999 der Stellung unterzogen und als zum Wehrdienst tauglich befunden. Am 11. Juni 1999 langte eine mit 1. Juni 1999 datierte Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers beim Militärkommando ein. In seinen darin enthaltenen Angaben zum Lebenslauf führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis Juli 1999 eine näher bezeichnete Schule besuche und anschließend bis zum Jahr 2005 eine Ausbildung an der Höheren Graphischen Bundes- Le... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
Rechtssatz: In dem Umstand, dass sich der Zivildienstpflichtige bei Unterbrechung der Ausbildung um die Aufnahme in einen der folgenden Jahrgänge bewerben müsste, kann keine außerordentliche Härte gesehen werden. Dass der Wiedereinstieg in einen der folgenden Jahrgänge nach Ableistung des Zivildienstes unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigk... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
Rechtssatz: Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen erfolgte innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre. Damit war sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1998 (wiederholt mit Eingabe vom 5. März 1998) auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Juni 2001 zum Zweck des Abschlusses eines im Herbst 1997 begonnenen vierjährigen Fachhochschulstudiums gemäß § 14 ZDG abgewiesen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigke... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1979 geborenen Beschwerdeführers vom 27. März 1998 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß "§ 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF" (der Sache nach in der Fassung der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788) abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 273/99, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt un... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 1999 wurde der Antrag des im Jahr 1980 geborenen, im Jahr 1998 für tauglich erklärten und seit seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung vom 6. Juli 1998 zivildienstpflichtigen Beschwerdeführers vom 15. September 1998 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes "gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF" abgewiesen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Besch... mehr lesen...